Gesetze / Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät

LuftGerPV1998DV 1

§ 8 Festlegung der Stelle bei einer angeordneten Instandhaltung und angeordneten Nachprüfung

Das Luftfahrt-Bundesamt legt bei angeordneten Instandhaltungen und angeordneten Nachprüfungen die durchführende Stelle unter Berücksichtigung der benötigten Prüfeinrichtungen und des Schwierigkeitsgrads der Prüfung fest.

§ 7 § 9